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Ausbildung

Für die Eintragung sind bei der Kammer das Eintragungsformular sowie der ausgefüllte und unterschriebene Ausbildungsvertrag in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Sollte die Auszubildende/der Auszubildene bei Vertragsabschluss nicht volljährig sein, ist den Unterlagen eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung beizufügen.

Bitte achten Sie beim Ausdrucken des Vertrages darauf, im Druckmenü (Eingabefeld „Kommentare und Formulare“) oben rechts die Eingabe „Dokument“ einzustellen. So vermeiden Sie, alle Kommentare bzw. Fragezeichen mit auszudrucken. Sollte das Dokument nicht ausfüllbar sein, speichern Sie es zuerst auf Ihre Festplatte und versuchen Sie es erneut auszufüllen.

Neue Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung ab dem 01.01.2024

Der Vorstand der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken hat in seiner Sitzung am 15.11.2023 neue Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung für die ab dem 01.01.2024 beginnenden Ausbildungen beschlossen, die sich auf

900,00 Euro für das erste Ausbildungsjahr,
1.000,00 Euro für das zweite Ausbildungsjahr und
1.100,00 Euro für das dritte Ausbildungsjahr belaufen.

Weitere Gründe für die Anhebung waren die nach wie vor hohe Inflation sowie die aufgrund des erheblichen Rückgangs der Zahl der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse notwendigen Steigerung der Attraktivität des Ausbildungsberufes.
Bei der nunmehr beschlossenen Höhe der  Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung hat sich der Vorstand außerdem an den neuen Empfehlungen der benachbarten Kammern orientiert, mit denen die Ausbildungskanzleien im direkten Wettbewerb um Auszubildende stehen.

Der Kammervorstand hat zudem beschlossen, dass für die Fälle der Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses oder des Wechsels der  ausbildenden Kanzlei auf den Beginn der Ausbildung abgestellt wird.

Information für Kanzleiwechsel während der Ausbildungszeit

Von der „neuen“ Ausbildungskanzlei sind der Berufsausbildungsvertrag in dreifacher Form sowie das Eintragungsformular bei der Kammer zwecks Eintragung einzureichen. Ferner sind von dem Ausbilder und der/dem Auszubildenden ein formloser Antrag auf Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit zu stellen.

Hier sind alle für die Ausbildung notwendigen gesetzlichen Bestimmungen, Berechnungsbeispiele für den Urlaubsanspruch und vieles mehr zusammengefasst.

Hier finden Sie Informationen zur Teilzeitberufsausbildung:

In dem nachfolgenden Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag für Rechtsanwaltsfachangestellte sind die für die Ausbildung notwendigen gesetzlichen Bestimmungen, Berechnungsbeispiele für den Urlaubsanspruch und vieles mehr zusammengefasst:

Hier finden Sie Informationen zur Teilzeitberufsausbildung:

Dem Ausbildungsrahmenplan können die entsprechenden Ausbildungsinhalte entnommen werden:

Nachfolgende Verschwiegenheitserklärung enthalt die Verschwiegenheitsverpflichtung von Auszubildenden, Fachangestellten/Gehilfen, Praktikanten, Referendarenund sonstigen Mitarbeitern bei Rechtsanwälten:

In der Ausbildungsverordnung sind u.a. die Dauer der Ausbildungszeit und die Anforderungen bei Zwischen- und Abschlussprüfungen geregelt:

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken:

Verkürzung der Ausbildungszeit und vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:

Ausführungsbestimmung zu § 8 Berufsbildungsgesetz und § 12 der Prüfungsordnung:

Sollten Probleme auftauchen, können Sie sich unmittelbar an die/den für Ihren Bezirk zuständige/n Ausbildungsberater/in wenden:

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